Das Gericht entschied: Der Augenarzt hat es kรผnftig zu unterlassen, solche Termine anzubieten. Entscheidender Teil der Begrรผndung: Der Termin gegen Aufpreis hรคtte innerhalb der Sprechstundenzeit stattgefunden, die fรผr gesetzlich Versicherte vorgesehen ist. Hintergrund ist, dass Vertragsรคrztinnen und -รคrzte dazu verpflichtet sind, mindestens 25 Stunden pro Woche fรผr Kassenpatienten zur Verfรผgung zu stehen.
2024-10-07 15:44:39
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